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Daniel Costantino

„Grundsätzliche Erklärung“ des Bundesrates vom 11.Juli 1958:

> Den an sich anerkennenswerten Einwänden, die aus humanitären Gründen gegen die Anschaffung von Atomwaffen erhoben werden, ist jedoch entgegenzuhalten, dass die schweizerische Armee, wie jedermann weiss, nur eingesetzt wird, wenn unser Land angegriffen ist und sich unser Volk im Zustand der Notwehr befindet. Dann aber muss sie sich mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Wehr setzen können und darf nicht zum vornherein auf die wirkungsvollste Waffe verzichten. <


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